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Schubabkommen - Übernahme von Personen a · Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

§ 3 Schubabkommen - Übernahme von Personen a

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

(1) Die Staatsangehörigkeit einer Person gilt auf Grund eines im Durchführungsprotokoll Anhang 1 (A) angeführten gültigen Dokumentes als nachgewiesen. Nachdem die Staatsangehörigkeit auf Grund der oben erwähnten Dokumentenlage als nachgewiesen gilt, wird die Rückübernahme ohne Ausstellung eines konsularischen Laissez-passer gemäß der in Kraft befindlichen nationalen Gesetze und Regelungen durchgeführt.

(2) Eine Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit erfolgt auf Grundlage der im Durchführungsprotokoll Anhang 1 (B) angeführten Indizien.