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Luftverkehrsabkommen (Montenegro) · Luftverkehrsabkommen (Montenegro)

§ 14 Luftverkehrsabkommen (Montenegro)Artikel XIV Artikel römisch vierzehn

En vigueurTexte officiel

Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen aufzukündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tage des Empfanges der Mitteilung durch den anderen vertragschließenden Teil außer Kraft, sofern diese Mitteilung nicht vor dem Ablauf der Frist einverständlich widerrufen wird.