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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

§ 21 Konsularvertrag zwischen Österreich und Artikel 21

Nachlaßangelegenheiten

En vigueurTexte officiel

Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates wird den Konsul sofort von jedem Todesfall eines Staatsangehörigen des Sendestaates unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt werden, so hat das Standesamt sie nachträglich zu übermitteln.