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Konsularvertrag zwischen Österreich und · Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (Montenegro)

§ 8 Konsularvertrag zwischen Österreich und Artikel 8

Rechte, Vorrechte und Immunitäten

En vigueurTexte officiel

(1) Der Leiter eines Konsularamtes kann an den Gebäuden, in denen sich die Amtsräume des Konsularamtes befinden, das Wappen mit einer entsprechenden Aufschrift in der Sprache des Sendestaates anbringen. Er kann an diesen Gebäuden sowie an einem Gebäude, das nur er bewohnt, an Nationalfeiertagen und zu anderen gebräuchlichen Anlässen die Flagge des Sendestaates hissen.

(2) Ebenso können die Konsuln die Flagge des Sendestaates an Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen anbringen, die sie in Ausübung ihres Dienstes benützen. Dies gilt nicht für von Konsuln benützte Massenverkehrsmittel.