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Rückübernahmeabkommen (Montenegro) · Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

§ 13 Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Schlussbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Art. 13

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft am 30. Tag nach Eingang der zweiten Note des Notenaustausches, wobei die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.