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Verbot von Streumunition · Verbot von Streumunition

§ 1 Verbot von StreumunitionBegriffsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen über Streumunition

2. „Streumunition“ konventionelle Munition gemäß Art. 2 Z 2 des Übereinkommens

3. „Vermittlung“ ein Vorgang, bei dem ein österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft mit Sitz im Inland oder eine andere Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, die vom Inland aus tätig wird,

a) Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft führt, das die Verbringung von Streumunition aus einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat betrifft, oder

b) veranlasst, dass ein solches Rechtsgeschäft zu Stande kommt, oder

c) Streumunition kauft oder verkauft, wenn dadurch dessen Verbringung von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat bewirkt wird, oder

d) veranlasst, dass in ihrem Eigentum befindliche Streumunition von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat verbracht wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-08-24