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Vereinfachungsverordnung · Vereinfachungsverordnung

§ 2 VereinfachungsverordnungVoraussetzungen

En vigueurTexte officiel

Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 1 darf nur erfolgen, wenn die beantragten genetischen Analysen in den in der Anlage 1 genannten etablierten Indikationsbereichen erfolgen und nach etablierten Methoden durchgeführt werden, die

1. in der Einrichtung bereits angewendet werden oder

2. die gemäß Anlage 1 mit in der gegenständlichen Einrichtung bereits durchgeführten Methoden vergleichbar sind.