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Abkommen über die gegenseitige Anerkennu · Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Mongolei)

§ 1 Abkommen über die gegenseitige AnerkennuZweck des Abkommens

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

(1) Das Abkommen hat den Zweck, den Studierenden beider Vertragsparteien die Anerkennung der an den Hochschulen der beiden Vertragsparteien erworbenen Ausbildungsnachweise und -abschlüsse zu erleichtern. Das Abkommen enthält Empfehlungen an die für die Anerkennung zuständigen Stellen, die im Einzelnen auf Grund ihrer eigenen Rechtslage über die Anerkennung entscheiden.

(2) Alle berufsrechtlichen Regelungen der beiden Vertragsparteien bleiben unberührt.