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FH-GuK-AV · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 7 FH-GuK-AVMindestanforderungen an die Praktikumsanleitung

2. Abschnitt Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

En vigueurTexte officiel

Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung vorgesehenen Personen müssen

1. über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und

2. pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.