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StiftEG · Stiftungseingangssteuergesetz

§ 3 StiftEG

En vigueurTexte officiel

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Steuerschuld zu entrichten.

(2) Der Steuerschuldner hat bis zum Fälligkeitstag eine Steuererklärung elektronisch einzureichen. Ist die elektronische Übermittlung nicht zumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung das Verfahren und den Inhalt der elektronischen Übermittlung näher regeln.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2011 )

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-01-01