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LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung · LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung

§ 4 LMSVG- Aus- und WeiterbildungsverordnungStruktur und Inhalt

2. Abschnitt Ausbildung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Ausbildung der Personen gemäß § 1 ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EU) 2017/625 und (EU) 2019/624 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.

(2) Der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

1. hat für die theoretische Ausbildung und

2. kann für die praktische Ausbildung

auf Vorschlag des Ausbildungsrates detaillierte Lehrpläne erlassen.

(3) Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2019-12-14