Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und · Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit in Zollsachen (Aserbaidschan)

§ 12 Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und

Artikel 12

En vigueurTexte officiel

(1) Die Zollverwaltungen verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten; davon ausgenommen sind Kosten und Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

(2) Sollten Ausgaben in beträchtlicher und außergewöhnlicher Höhe bei Erledigung eines Ersuchens anfallen oder notwendig werden, so nehmen die Vertragsparteien Kontakt auf um die Umstände und Bedingungen für die Erledigung des Ersuchens und das Verhältnis der Kostentragung festzulegen.