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Übereinkommen über die Rechte von Mensch · Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

§ 39 Übereinkommen über die Rechte von MenschBericht des Ausschusses

Artikel 39

En vigueurTexte officiel

Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschussbericht aufgenommen.