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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Griechenland)

§ 8 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöSEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

Artikel 8

En vigueurTexte officiel

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie im Schiffsregister eingetragen sind oder mit dessen Urkunden sie versehen sind.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.