Dienstausweise (BMWF) · Dienstausweise (BMWF)
§ 3 Dienstausweise (BMWF)
Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, wenn es dienstliche Gründe erfordern.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2010-01-23