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Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betr · Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

§ 2 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetrGemeinsame Finanzierung und Kostenabrechnung

Artikel 2

En vigueurTexte officiel

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken:

–

Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;

–

Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.

(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.

(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.

(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-01-01