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Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betr · Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Bund – Länder)

§ 7 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-BetrDurchführung

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.