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Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungso · Zahnärztliche Fachassistenz-Ausbildungsordnung

§ 5 Zahnärztliche Fachassistenz-AusbildungsoGliederung der Prüfung und Zusammensetzung der Prüfungskommission

Lehrabschlussprüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen, Fachliche Grundlagen und Fachkunde.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Abrechnungswesen und Behandlungsassistenz.

(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ein Angehöriger des zahnärztlichen Berufes.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-07-01