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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)

§ 9 Abkommen über den Austausch und gegensei

Verletzung des Rechts über den Schutz Klassifizierter Informationen

En vigueurTexte officiel

1. Im Falle des Verdachts oder des Bestehens einer Verletzung des nationalen Rechts über den Schutz Klassifizierter Informationen mit Auswirkung auf nach diesem Abkommen übermittelte Informationen werden die Sicherheitsbehörden der anderen Partei unverzüglich schriftlich informiert. Diese Information erfolgt hinreichend ausführlich, um eine vollständige Folgeneinschätzung zu ermöglichen.

2. Jeder Verdacht oder jedes Bestehen einer Verletzung wird unverzüglich gemäß dem nationalen Recht untersucht, wenn erforderlich mit Unterstützung der anderen Partei. Die untersuchende Partei informiert die andere Partei über das Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.