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SchiffAV · Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 32 SchiffAVEinsatz der Arbeitnehmer

Warneinrichtung

En vigueurTexte officiel

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass schwimmende Geräte nur von Arbeitnehmern bedient und gewartet werden, die fachkundig sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. Mindestens ein Besatzungsmitglied muss mit dem Gewässer, auf dem das schwimmende Gerät eingesetzt ist, vertraut sein.