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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Tür · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Türkei)

§ 21 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Tür

ANDERE EINKÜNFTE

En vigueurTexte officiel

(1) Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen und in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich genannt wurden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.

(2) Einkünfte, die aus Quellen außerhalb der beiden Vertragsstaaten stammen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger der betreffenden Einkünfte ansässig ist.