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Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009

§ 41 Weingesetz 2009Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

2. Teil Obstwein

En vigueurTexte officiel

(1) Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder

Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.