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SprG · Sprengmittelgesetz 2010

§ 22 SprGBesitz und Erwerb von Sprengmitteln

4. Hauptstück Besitz und Erwerb

En vigueurTexte officiel

Besitz und Erwerb von Sprengmitteln sind nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Sprengmittelscheines durch die Behörde erteilt. Der Sprengmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage A, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-04-01