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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

§ 6 Grenzüberschreitende Beförderung von GütKabotageverbot

Artikel 6

En vigueurTexte officiel

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.