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Übereinkommen des Europarats zur Verhütu · Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

§ 4 Übereinkommen des Europarats zur Verhütu

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien gewähren einander soweit angebracht und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Möglichkeiten Hilfe und Unterstützung, um sich besser in die Lage zu versetzen, die Begehung terroristischer Straftaten zu verhüten, unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen sowie durch Aus- und Weiterbildung und andere gemeinsame Bemühungen vorbeugender Art.