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Wissenschaftliche, technische Zusammenar · Wissenschaftliche, technische Zusammenarbeit (Bulgarien)

§ 4 Wissenschaftliche, technische Zusammenar

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehenden unmittelbaren Kontakte und die Zusammenarbeit sowie den Abschluß von Sondervereinbarungen zwischen den wissenschaftlichen und technischen Organen und den Fachinstitutionen beider Staaten unterstützen.

(2) Die Vertragschließenden Parteien werden einander über den Abschluß derartiger Sondervereinbarungen jeweils informieren.