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Metallgießer/in-Ausbildungsordnung · Metallgießer/in-Ausbildungsordnung

§ 7 Metallgießer/in-AusbildungsordnungFachkunde

Theoretische Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffkunde,

2. Einsatz- und Hilfsstoffe,

3. Formen und Modelle,

4. Schmelz- und Warmhalteeinrichtungen,

5. Formgebungstechnologien,

6. Wärmebehandlung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.