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Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung · Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

§ 6 Bekleidungsgestaltung-AusbildungsordnungFachkunde

Theoretische Prüfung

En vigueurTexte officiel

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:

1. Werkstoffe,

2. Roh- und Hilfsstoffe,

3. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

4. Fertigungstechniken,

5. Arbeitsverfahren.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2012-01-01