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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)

§ 7 Wissenschaftlich-technische ZusammenarbeArtikel 7

En vigueurTexte officiel

(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die montenegrinische Seite das Ministerium für Bildung und Wissenschaft als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;

2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;

3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.