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Soziale Sicherheit (UNO) · Soziale Sicherheit (UNO)

§ 2 Soziale Sicherheit (UNO)

Artikel 2

En vigueurTexte officiel

(1) Angestellte haben zu Beginn der Beschäftigung bei den Vereinten Nationen oder nach einer durchgehenden dreijährigen Beschäftigung bei den Vereinten Nationen nach Maßgabe des Artikels 4 das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG beizutreten.

(2) Die Versicherung nach Absatz 1 hat in jedem gewählten Zweig die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.