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Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplo · Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen

§ 3 Visumsfreiheit für die Inhaber von DiploEin- und Ausreisebedingungen

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Inhaber von gültigen Diplomaten- oder Dienstpässen der beiden Vertragsparteien dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.