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Übereinkommen des Europarates über die V · Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

§ 1 Übereinkommen des Europarates über die V

Begriffsbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Für die Zwecke dieses Übereinkommens:

a) bedeutet „Staatennachfolge“ den Übergang der Verantwortung für die internationalen Beziehungen eines Gebietes von einem Staat auf einen anderen;

b) bedeutet „betroffener Staat“ je nach der Lage des Falles entweder den Vorgängerstaat oder den Nachfolgestaat;

c) bedeutet „Staatenlosigkeit“ den Zustand, in dem ein Person von keinem Staat bei Anwendung seines innerstaatlichen Rechts als sein Staatsangehöriger angesehen wird;

d) bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“ einen dauerhaften tatsächlichen Aufenthalt;

e) bedeutet „betroffene Person“ jeden Menschen, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte.