§ 11 Übereinkommen des Europarates über die V
Information betroffener Personen
Betroffene Staaten unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass betroffene Personen ausreichende Informationen über die für den Erwerb ihrer Staatsangehörigkeit maßgeblichen Rechtsvorschriften und Verfahren haben.