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Übereinkommen des Europarates über die V · Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

§ 16 Übereinkommen des Europarates über die V

Auswirkungen des Übereinkommens

En vigueurTexte officiel

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und verbindlicher Völkerrechtsinstrumente nicht entgegen, die bereits in Kraft sind oder möglicherweise in Kraft treten werden und diesen betroffenen Personen zur Vermeidung der Staatenlosigkeit günstigere Regelungen einräumen oder einräumen würden.

(2) Dieses Übereinkommen hat keinen Einfluss auf die Anwendung

a) des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, insbesondere dessen Kapitel VI betreffend Staatennachfolge und Staatsangehörigkeit;

b) anderer verbindlicher völkerrechtlicher Instrumente soweit diese Instrumente mit diesem Übereinkommen vereinbar

sind im Verhältnis zwischen den durch diese Instrumente gebundenen Vertragsstaaten.