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Amtssitzabkommen – Agentur der Europäisc · Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

§ 1 Amtssitzabkommen – Agentur der EuropäiscBegriffsbestimmungen

Artikel 1

En vigueurTexte officiel

1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:

a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;

b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur zu verstehen;

c) sind mit Ausnahme der Artikel 6, 12, 14 und 15 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Agentur zu verstehen.