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Amtssitzabkommen – Agentur der Europäisc · Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

§ 5 Amtssitzabkommen – Agentur der EuropäiscTagungen der Agentur

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden für von der Agentur einberufene Tagung benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Agentur einbezogen werden. Auf all diese Tagungen wird das vorliegende Abkommen sinngemäß angewendet.