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Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fa · Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

§ 2 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fa

Artikel 2

En vigueurTexte officiel

Die im Artikel 1 erwähnten Fabriks- oder Handelsmarken, die am 13. März 1938 noch nicht abgelaufen waren oder deren Laufzeit nach diesem Datum bis zum 1. Jänner 1946 begonnen hat, können zugunsten ihrer ehemaligen Inhaber oder deren Rechtsnachfolger auf Grund eines einfachen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens hinterlegten Antrages wiederhergestellt werden. Gleichzeitig sind, ohne Zuschlag beziehungsweise Strafgebühr, die Jahresgebühren für den abgelaufenen Zeitraum zu entrichten.