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Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (K · Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)

§ 13 Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (K

Artikel 13

En vigueurTexte officiel

Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Staates Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so wird dieser Vertragschließende Staat Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Abkommen, soweit irgendwie möglich, den Vorrang gewähren.