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Übereinkommen über den Schutz und den Au · Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

§ 9 Übereinkommen über den Schutz und den Au

Artikel 9

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

(2) Jede Änderung dieses Übereinkommens tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahme-Notifikationen aller Vertragsparteien bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.