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Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der · Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

§ 6 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien betrauen die entsprechenden staatlichen Behörden mit der Aufgabe, im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung dafür zu sorgen, dass bei der grenzüberschreitenden Verbringung der zur Durchführung der Maßnahmen für die Projektverwirklichung erforderlichen Fachleute, Materialien, Bau- und Montagegeräte und weiteres notwendiges Arbeitsgerät über die Staatsgrenzen der Parteien die einfachsten oder schnellsten Verfahren zur Anwendung kommen.