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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 28 Schutz von KindernArtikel 28

Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung Kapitel römisch vier Anerkennung und Vollstreckung

En vigueurTexte officiel

Die in einem Vertragsstaat getroffenen und in einem anderen Vertragsstaat für vollstreckbar erklärten oder zur Vollstreckung registrierten Maßnahmen werden dort vollstreckt, als seien sie von den Behörden dieses anderen Staates getroffen worden. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der darin vorgesehenen Grenzen, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist.