Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe · Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)

§ 7 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbe

Artikel 7

En vigueurTexte officiel

(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die serbische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologieentwicklung als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;

2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;

3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.