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Übereinkommen des Europarats zum Schutz · Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern

§ 21 Übereinkommen des Europarats zum Schutz

En vigueurTexte officiel

Artikel 21 – Straftaten betreffend die Mitwirkung eines Kindes an pornographischen Darbietungen

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, als Straftaten zu umschreiben:

a) Anwerbung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Veranlassung der Mitwirkung eines Kindes an solchen Darbietungen;

b) Nötigung eines Kindes zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen oder Gewinnerzielung hieraus oder sonstige Ausbeutung eines Kindes zu solchen Zwecken;

c) wissentlicher Besuch pornographischer Darbietungen, an denen Kinder mitwirken.

(2) Jede Vertragspartei kann sich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Abs. 1 lit. c auf Fälle zu beschränken, in denen Kinder nach Abs. 1 lit. a oder b angeworben oder genötigt worden sind.