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Spielzeugverordnung 2011 · Spielzeugverordnung 2011

§ 1 Spielzeugverordnung 2011Geltungsbereich

En vigueurTexte officiel

(1) Gegenstand dieser Verordnung sind Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren für den Gebrauch beim Spielen verwendet zu werden (Spielzeug gemäß § 3 Z 7 lit. e LMSVG).

(2) Die in Anlage 1 angeführten Produkte gelten nicht als Spielzeug gemäß dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgendes Spielzeug:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2. Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung,

3. mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,

4. Spielzeugdampfmaschinen und

5. Schleudern und Steinschleudern.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-07-10