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Festlegung von Entschädigungen für die R · Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

§ 3 Festlegung von Entschädigungen für die RUmfang der Entschädigung

En vigueurTexte officiel

Die Entschädigung gemäß § 2 wird in Form eines Pauschalbetrages für sämtliche im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung geleisteten Beratungen gewährt und umfasst den damit verbundenen Zeit-, Arbeits- und Sachaufwand, insbesondere Dolmetsch- und Reisekosten. Sie wird unabhängig von der Anzahl der für den konkret zu beratenden Fremden im entsprechenden Verfahren oder bei sonstiger Rechtsberatung erbrachten Beratungen gewährt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01