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IMI-Gesetz · Internetgestütztes Behördenkooperationssystem IMI

§ 3 IMI-GesetzVoraussetzung des Datenaustausches über IMI

Anwendungsbereich

En vigueurTexte officiel

Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den in § 1 genannten Rechtsakten kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Betreiberin des IMI von den nach den Verwaltungsvorschriften für den Datenaustausch zuständigen Behörden oder sonstigen Einrichtungen als gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in seiner jeweils geltenden Fassung herangezogen werden.