B-SprLV · Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung
§ 9 B-SprLVVerzeichnisse
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
(1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010 zu entsprechen.
(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-06-02