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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

§ 39 Internationales Übereinkommen zum SchutzArtikel 39

Teil III Teil römisch drei

En vigueurTexte officiel

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.