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BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz

§ 46 BFA-VGAbnahme von Karten

2. Abschnitt: Mitwirkung und Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

En vigueurTexte officiel

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Sicherheitsbehörden (§ 4 SPG) sind ermächtigt, Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG 2005 sowie Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder nach Art. 24 der Statusverordnung jedermann abzunehmen, wenn

1. die Karten entzogen wurden (§ 53 Abs. 1 AsylG 2005);

2. diese zurückzustellen sind (§ 53 Abs. 2 AsylG 2005) oder

3. diese von Personen, für die die Karten nicht ausgestellt wurden, innegehabt werden, es sei denn, es handelt sich um gesetzliche Vertreter von Minderjährigen.

Abgenommene Karten sind dem Bundesamt vorzulegen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2026-06-12