§ 6 BFA-VGOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes
2. Hauptstück Zuständigkeiten
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2015-07-20